Das Betreuungsrecht ersetzt die frühere Entmündigung erwachsener Menschen.
Bei einer rechtlichen Betreuung erhält ein Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsbefugnis für einen volljährigen Bürger, der wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln kann.
Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungs-Gesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung des Betreuten verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung.
Die Betreuung dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr erledigen kann. Sie wird zeitlich und sachlich für bestimmte Aufgabenkreise beschränkt.
Die Bestellung einer rechtlichen Betreuung ist beim Betreuungsgericht zu beantragen.
Im Betreuungsrecht gelten Prinzipien der Erforderlichkeit, der Rehabilitation, der Selbstbestimmung, der persönlichen Betreuung und des Ehrenamtes.
Das persönliche Wohl und die Wünsche der betreuten Person stehen stets im Vordergrund.